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Nach § 1 S. 1 InsO kann die Befriedigung der Gläubiger abweichend vom gesetzlichen Verwertungsmodell auch durch einen Insolvenzplan insbesondere zum Erhalt des Unternehmens erfolgen. Die näheren Vorgaben zum Insolvenzplanverfahren finden sich in §§ 217 bis 269i InsO. Nach § 217 Abs. 1 S. 1 InsO steht es den Beteiligten frei, in einem Insolvenzplan von den gesetzlichen Vorschriften der InsO, welche die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse, die Verfahrensabwicklung sowie die Restschuldbefreiung betreffen, abzuweichen. BVerfG NZI 2020, 1112 Rn. 50. Während das Regelverfahren zur Verwertung des Unternehmen durch Liquidation oder übertragende Sanierung und zur Löschung des Rechtsträgers führt, kann im Insolvenzplan vorgesehen werden, dass der insolvente Rechtsträger erhalten bleibt, die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten und im Übrigen aus künftigen Erlösen oder aus Drittmitteln befriedigt werden (sog, Sanierungsplan). Vgl. Tan/Lambrecht NZI 2019, 249. Parallel dazu kann der Schuldner Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) beantragen. Das hat zur Folge, dass er die Verfügungsbefugnis behält und sein Unternehmen ohne Insolvenzverwalter durch das Insolvenzverfahren führen kann. Der Gesetzgeber hat dem Planersteller einen weiten Spielraum bezüglich der Inhalte eines Insolvenzplans zugebilligt. So muss ein Insolvenzplan nicht auf Sanierung gerichtet sein, die Beteiligten können auch eine abweichende Art der Liquidation vorsehen (sog. Liquidationsplan) oder eine übertragende Sanierung anstreben (sog. Übertragungsplan). BGH NZI 2020, 635 Rn. 16; Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht § 32 Rn. 3. Sie können auch die Restschuldbefreiung abweichend von §§ 286 ff. InsO regeln. BGH NZI 2022, 743 Rn. 15.