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Insolvenzrecht - 2. Masseunzulänglichkeit

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Insolvenzrecht

2. Masseunzulänglichkeit

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Ist noch ausreichend Masse für die Verfahrenskosten (§ 54 InsO) vorhanden, reicht das Geld aber nicht für alle Massegläubiger (sog. Masseunzulänglichkeit), richtet sich das weitere Programm nach § 208 InsO. Der Insolvenzverwalter muss dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit anzeigen, sobald er diese erkennt (§ 208 Abs. 1 S. 1 InsO). Das Gericht muss die Anzeige veröffentlichen (§§ 208 Abs. 2 S. 1, 9 InsO) und diese den Massegläubigern gesondert zustellen (§ 208 Abs. 2 S. 2). Das Insolvenzverfahren wird fortgesetzt (§ 208 Abs. 3 InsO). Der Insolvenzverwalter muss seinen Aufgabenkreis weiter erfüllen. Er bleibt insbesondere verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten. BGH NZG 2021, 505 Rn. 60; BAG NZI 2018, 450 Rn. 12. Seinen Hauptzweck aber, die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) quotal zu befriedigen, kann das Insolvenzverfahren nicht mehr erfüllen (die Quote beträgt 0 %). Paulus Insolvenzrecht § 3 Rn. 266. Als „Insolvenzprogramm light“ wird es nur noch für die Bezahlung der Verfahrenskosten (Gebühren von Gericht und Insolvenzverwalter) und für die Massegläubiger weiter geführt.

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Dabei kommt es zu einer Neuordnung der Rangfolge der Masseverbindlichkeiten (§ 209 InsO). BAG NZI 2021, 446 Rn. 5. Die Neuordnung gibt dem Insolvenzverwalter den nötigen Spielraum, um die Verwertung auch bei Masseunzulänglichkeit zum Abschluss zu bringen. BAG NZI 2018, 450 Rn. 12. An erster Rangstelle stehen die Verfahrenskosten, die als erstes (vollständig) zu begleichen sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). BGH NZI 2006, 392, 394; Braun/Ludwig InsO § 209 Rn. 6. Als zweites werden die sog. Neumasseverbindlichkeiten bedient (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Dabei handelt es sich um Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Dazu gehören Verbindlichkeiten aus einem gegenseitigen Vertrag, der nach der Anzeige geschlossen wurde (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Für Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Arbeitsverträge) gelten § 209 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 InsO. Hat der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Gegenleistung beansprucht, ist der Anspruch Neumasseverbindlichkeit (Nr. 3). Hat er das Arbeitsverhältnis zum ersten möglichen Termin gekündigt und den Arbeitnehmer freigestellt, sind die Ansprüche bis zur Kündigung Altmasseverbindlichkeiten, bei nicht rechtzeitiger Kündigung sind die nach dem Kündigungstermin entstandenen Annahmeverzugsansprüche Neumasseverbindlichkeiten (Nr. 2). BAG NZI 2018, 450 Rn. 13. Zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten muss der Verwalter also zum erstmöglichen Kündigungstermin wirksam kündigen. An dritter Rangstelle stehen die Altmasseverbindlichkeiten, die als letztes beglichen werden (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Das sind die Masseverbindlichkeiten, die zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind.

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