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Stellt sich während des Insolvenzverfahren heraus, dass das eingenommene Geld nicht einmal ausreicht, um die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) zu decken (sog. Massearmut), ist das Insolvenzverfahren unverzüglich nach Anhörung der Gläubigerversammlung sowie der Massegläubiger einzustellen (§ 207 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO). Der Verwalter ist nicht mehr zur Verwertung der Masse verpflichtet (§ 207 Abs. 3 S. 2 InsO). Das „staatliche Programm“ wird gestoppt. Vorhandenes Bargeld (auch Bankguthaben) verteilt der Verwalter an sich (für seine Auslagen) und an das Gericht, um dessen Auslagen auszugleichen (§ 207 Abs. 3 S. 1 InsO).