Inhaltsverzeichnis
422
Das Insolvenzverfahren ist vorzeitig zu beenden, wenn während des Verfahrens „das Geld ausgeht“ (Insolvenz in der Insolvenz). Die InsO unterscheidet hierbei zwei Situationen. Bei Massearmut (§ 207 InsO) ist das Insolvenzverfahren sofort einzustellen. Bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) muss noch eine „Restabwicklung“ erfolgen. Des Weiteren ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn der Eröffnungsgrund weggefallen ist (§ 212 InsO), oder wenn die Insolvenzgläubiger dem zustimmen (§ 213 InsO). Die Einstellung hat weitgehend dieselben Wirkungen wie die Aufhebung des Verfahrens (vgl. § 215 InsO). Näher Becker Insolvenzrecht § 10 Rn. 55.