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Insolvenzrecht - II. Nachtragsverteilung

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Insolvenzrecht

II. Nachtragsverteilung

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Das Insolvenzgericht ordnet nach § 203 Abs. 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, wenn es nach dem Schlusstermin (§ 203 Abs. 1 InsO) oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 203 Abs. 2 InsO) noch zu Massezuflüssen kommt. Zur Auslegung des Antrags BGH NZI 2017, 608 Rn. 10 ff. Das kann passieren, wenn erst nachträglich Zahlungen erfolgen, z.B. weil es zu Steuererstattungen kommt oder ein Prozess gewonnen wird, oder Gegenstände, die der Verwalter zunächst für unverwertbar hielt, doch noch zur Masse gezogen werden (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO). BGH NZI 2020, 839 Rn. 29; NZI 2019, 419 Rn. 26; NZI 2017, 608 Rn. 18. Das Gericht muss gegebenenfalls von Amts wegen ermitteln (§ 5 InsO), ob ein Gegenstand massezugehörig ist. BGH NZI 2017, 608 Rn. 16. Der Schuldner ist zudem auskunftspflichtig (§ 97 InsO). BGH NZI 2016, 365 Rn. 14. Die Anordnung der Nachtragsverteilung erfolgt durch Beschluss, in dem das Gericht einen Insolvenzverwalter zu bestellen hat (vgl. § 205 InsO). Zudem müssen die betreffenden Gegenstände im Beschluss ausreichend bestimmt bezeichnet werden, damit die Beschlagnahmewirkung eintritt und der Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über die Gegenstände erhält. BGH NZI 2019, 419 Rn. 26; NZI 2017, 608 Rn. 15; NZI 2016, 365 Rn. 8, 13. Die Verteilung erfolgt nach Maßgabe des Schlussverzeichnisses (§ 205 S. 1 InsO).

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