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Für den Schuldner, der seine Verfügungsbefugnis wiedererlangt, hat die Aufhebung des Insolvenzverfahrens aber auch Schattenseiten. Da das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO nach dem Aufhebungsbeschluss nicht mehr gilt, können die Gläubiger die Einzelzwangsvollstreckung in das neu erlangte Vermögen des Schuldners betreiben, sofern sie im Insolvenzverfahren keine 100%ige Quote erhalten haben. Vgl. Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht § 30 Rn. 3 f. Als Vollstreckungstitel steht ihnen der Auszug aus der Insolvenztabelle zur Verfügung; denn die Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt für festgestellte Forderungen, gegen die der Schuldner keinen Widerspruch erhoben hat, wie ein vollstreckbares Urteil (§ 201 Abs. 2 InsO). Diesem Nachforderungsrecht kann der Schuldner nur entgehen, indem er Restschuldbefreiung beantragt. Während der Wohlverhaltensperiode gilt das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO, so dass Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen in diesem Zeitraum untersagt sind. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelten alle Altschulden als „erlassen“ (vgl. § 301 Abs. 1 InsO), so dass das Nachforderungsrecht ein für alle Mal beendet ist und der Tabellenauszug keinen Nutzen mehr hat. Ausgenommen sind die in § 302 Nr. 1 bis 3 InsO aufgezählten Forderungen.