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Insolvenzrecht - 1. Folgen für natürliche Personen und Gesellschaften

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Insolvenzrecht

1. Folgen für natürliche Personen und Gesellschaften

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Ist die Schlussverteilung vollzogen (§ 196 InsO), wird das Insolvenzverfahren förmlich durch Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben (§ 200 Abs. 1 InsO). Alle Wirkungen des Insolvenzbeschlags entfallen. Die Rechtswirkungen der Aufhebung treten bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung ein. HambKomm-InsR/Preß InsO § 200 Rn. 15. Mit der Insolvenzaufhebung endet das Amt des Insolvenzverwalters. Seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entfällt. Ist der Schuldner eine natürliche Person, erhält er mit dem Aufhebungsbeschluss die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück (§ 259 Abs. 1 S. 2 InsO). BGH NZI 2021, 45 Rn. 20; NJW 2019, 2156 Rn. 39. Dies gilt auch für die Prozessführungsbefugnis. Ist der Schuldner eine juristische Person, wird die aufgelöste Gesellschaft (z.B. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Register gelöscht (§ 394 FamFG). Ein Fortsetzungsbeschluss ist nach der Schlussverteilung nicht mehr möglich. BGH NZI 2015, 775 Rn. 12; KG NZI 2017, 269, 270. Schwebende Anfechtungsprozesse darf der Verwalter fortsetzen, da diese weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterliegen. HambKomm-InsR/Preß InsO § 200 Rn. 18. Er muss dem Schuldner bzw. den Gesellschaftern (oder einem Dritten) die gesamten Unterlagen (Bücher, Geschäftspapiere, Urkunden etc.) zur Aufbewahrung zurückgeben (vgl. § 74 Abs. 2 GmbHG).

Beispiel

Für die MODEHAUS GmbH, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), markiert der Aufhebungsbeschluss (§ 200 InsO) das rechtliche Ende. Mit der vollständigen Verwertung des Vermögens tritt Vollbeendigung ein. Nach der Schlussverteilung steht fest, dass die aufgelöste GmbH vermögenslos ist. Nun folgt die Löschung im Handelsregister (§ 394 Abs. 1 S. 2 FamFG). Die Gesellschafter Max (M) und Fred (F) müssen die Geschäftsunterlagen zurücknehmen; es gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist (§ 74 Abs. 2 GmbHG).

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