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Nach dem Schlusstermin führt der Insolvenzverwalter (§ 187 Abs. 3 S. 1 InsO) die Schlussverteilung durch. Die Verwertungserlöse aus der restlichen Insolvenzmasse werden an die zu berücksichtigenden Gläubiger ausgeschüttet (§ 196 InsO). Muss der Verwalter Beträge zurückhalten, weil noch ein Rechtstreit anhängig ist (vgl. § 189 Abs. 2 InsO), sind diese bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen (§ 198 InsO). Nach der Durchführung der Schlussverteilung muss das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschließen (§ 200 Abs. 1 InsO). Damit ist das Insolvenzverfahren beendet.
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Einen in der Praxis eher atypischen Fall regelt § 199 InsO. Sollte nach der Schlussverteilung ein Überschuss verbleiben, also der Fall eintreten, dass alle Insolvenzgläubiger und nachrangigen Gläubiger zu 100 % befriedigt wurden, muss der Überschuss vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner verteilt werden (§ 199 S. 1 InsO). Bei Gesellschaften erfolgt die Verteilung des Überschusses an die Gesellschafter (§ 199 S. 2 InsO). Nur an diesem Punkt des Insolvenzverfahrens können Gesellschafter ihre mitgliedschaftlichen Vermögensrechte, wie erbrachte Einlagen oder Beiträge oder Abfindungsansprüche, die der Kapitalerhaltung (§§ 30, 31 GmbHG) unterlagen, zurückfordern. BGH NZI 2020, 371 Rn. 27 ff., 36 ff. Da das Vorhandensein eines Überschusses in der Praxis so gut wie nie vorkommt, werden Forderungen, die aus der Mitgliedschaft resultieren, so gut wie nie befriedigt. Aus § 199 S. 2 InsO kann zudem nicht gefolgert werden, dass der Insolvenzverwalter für den Innenausgleich der Gesellschafter einer Personengesellschaft zuständig ist, BGH NZI 2021, 2021, 494 Rn. 63 ff. da es nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters ist, die Liquidation der insolventen Gesellschaft mit dem Ziel der Vollbeendigung vorzunehmen.