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Der vom Gericht bestimmte Schlusstermin ist eine abschließende Gläubigerversammlung (§ 197 Abs.1 S. 1 InsO). Der Termin dient zur Erörterung der Schlussrechnung, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse (§ 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 InsO). Zur Erhebung von Einwendungen sind nur die Insolvenzgläubiger berechtigt. Die Einwendungen müssen mündlich im Termin erhoben werden, andernfalls sind sie präkludiert. MüKoInsO/Kebekus/Schwarzer InsO § 197 Rn. 7 f. Weist das Gericht eine Einwendung zurück, steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (§§ 197 Abs. 3, 194 Abs. 2 S. 2 InsO). Gibt das Gericht der Einwendung statt, muss der Verwalter das Verzeichnis berichtigen. Andere Korrekturen des Schlussverzeichnisses sind nicht erlaubt. So können nachträglich angemeldete Forderungen, die im Schlusstermin geprüft und festgestellt werden, nicht mehr in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden. Braun/Pehl InsO § 196 Rn. 20. Gleichwohl kann die (späte) Feststellung sinnvoll sein, da der Tabellenauszug einen Vollstreckungstitel bildet (§ 201 InsO), aus dem nach Verfahrensaufhebung in den Neuerwerb des Schuldners vollstreckt werden kann. BeckOK InsR/Nicht InsO § 197 Rn. 3. Sobald das Schlussverzeichnis unanfechtbar ist, also rechtskräftig über die Einwendungen entschieden wurde (§ 194 Abs. 2, 3 InsO), kann die Schlussverteilung durchgeführt werden. Mit der Schlussverteilung steht endgültig fest, welche Insolvenzquote für die Gläubiger erzielt werden konnte.