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Insolvenzrecht - b) Schlussverzeichnis

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Insolvenzrecht

b) Schlussverzeichnis

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Kein originärer Bestandteil der Schlussrechnung ist das Schlussverzeichnis. Es wird in der Praxis aber zumeist der Schlussrechnung beigefügt. Es handelt sich um das verfahrensabschließende Verteilungsverzeichnis (§ 188 InsO), das den Abschluss der Verwertung des Schuldnervermögens markiert. Es enthält die zu berücksichtigenden Forderungen, den verfügbaren Betrag sowie einen Verteilungsvorschlag. Das Schlussverzeichnis ist öffentlich bekannt zu machen (§ 188 S. 3 InsO). Damit wird die zweiwöchige Ausschlussfrist in Lauf gesetzt (§ 189 Abs. 1 InsO).

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Das Schlussverzeichnis bildet die Grundlage für die Schlussverteilung. Erforderlich ist eine doppelte Zustimmung. Zum einen muss der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmen, sofern ein solcher installiert ist (§ 187 Abs. 3 S. 2 InsO). Die Schlussverteilung bedarf zudem der Zustimmung des Insolvenzgerichts (§ 196 Abs. 2 InsO). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis geprüft worden sind. Braun/Pehl InsO § 196 Rn. 21. Erteilt das Gericht die Zustimmung, bestimmt es sogleich den Schlusstermin (§ 197 Abs. 1 S. 1 InsO).

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