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Insolvenzrecht - a) Schlussrechnung

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Insolvenzrecht

a) Schlussrechnung

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Die Schlussverteilung markiert das Ende des Regelverfahrens. Bis es soweit ist, vergehen in der Regel mehrere Jahre.

Ist das Vermögen verwertet und das Verfahren abschlussreif, hat der Insolvenzverwalter bei Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen (§ 66 Abs. 1 InsO), sog. Schlussrechnung. Da das Amt des Insolvenzverwalters mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet (§ 200 InsO), erfolgt die Rechnungslegung in der Praxis bereits vor dem Ende des Amtes, damit das Gericht die Verteilungsmasse überprüfen kann. Denn vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter noch die restliche Insolvenzmasse gemäß dem genehmigten und rechtskräftigen Schlussverzeichnis verteilen (§ 196 InsO). Die insolvenzrechtliche Rechnungslegung hat der Insolvenzverwalter höchstpersönlich vorzunehmen. BGH NZI 2016, 352 Rn. 22. Grundsätzlich hat die Schlussrechnung die gesamte Tätigkeit des Insolvenzverwalters in vollständiger und verständlicher Form zu dokumentieren. Sie besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer Schlussvermögensübersicht und einem erläuternden Schlussbericht. Nerlich/Römermann/Weiß InsO § 66 Rn. 7. Die Vermögensübersicht muss insbesondere Angaben enthalten, welche Vermögenswerte mit welchem Ergebnis verwertet oder aus- und abgesondert wurden, wie Prozesse abgewickelt wurden und was durch Anfechtung zur Masse gezogen wurde. Braun/Blümle InsO § 66 Rn. 9. Regelmäßig wird mit der Schlussrechnung auch der Vergütungsantrag eingereicht (§ 8 Abs. 1 S. 3 InsVV). Denn sind nur noch Schlusstermin und Schlussverteilung offen, kann der Insolvenzverwalter seine (fällige) Vergütung festsetzen lassen. BGH NZI 2022, 137 Rn. 16.

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§ 66 Abs. 2 S. 1 InsO sieht vor, dass das Insolvenzgericht die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters prüft. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Die gerichtliche Prüfung nach § 66 Abs. 2 S. 1 InsO erstreckt sich nur auf die Rechtmäßigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns. BeckOK InsR/Karg InsO § 66 Rn. 11. Das Gericht kann die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen (§ 5 Abs. 1 InsO). Über das Ergebnis der Prüfung wird ein Vermerk gefertigt. Die Schlussrechnung ist beim Insolvenzgericht zur Einsicht auszulegen (§ 66 Abs. 2 S. 2 InsO).

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