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Abschlagszahlungen können je nach Masse und Verfahrensdauer mehrmals erfolgen, d.h. wenn sich genug Bargeld angesammelt hat (§ 187 Abs. 2 S. 1 InsO). Ist ein Gläubigerausschuss bestellt, muss er der Abschlagsverteilung zustimmen (§ 187 Abs. 3 S. 2 InsO). Der Verwalter muss dem Gericht vor der Verteilung den Ausschüttungsbetrag und die Summe der Forderungen bekannt geben (§ 188 S. 2 InsO). Die Verteilungsquote bestimmt sich nach dem Verhältnis der Barmittel zu den Forderungen. Jeder Gläubiger erhält einen entsprechenden Anteil seiner Forderung, entweder als Barzahlung oder in Form einer Zurückhaltung des Betrags. Die konkrete Höhe der Quote der Abschlagszahlung bestimmt der Gläubigerausschuss (§ 195 Abs. 1 S. 1 InsO).