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Insolvenzrecht - b) Inhalt

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Insolvenzrecht

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406

Im Verzeichnis sind „die bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen“ ausgewiesen (§ 188 S. 1 InsO). Die Berücksichtigung erfolgt unterschiedlich. Festgestellte Forderungen nehmen an der Verteilung teil, indem tatsächlich eine Quote ausgezahlt wird. Für bestrittene Forderungen muss der Insolvenzverwalter Geld zurücklegen, wenn der Gläubiger nachweist, dass er innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist Feststellungsklage erhoben hat (§ 189 Abs. 1, 2 InsO). Wird der Nachweis, dass ein Rechtsstreit aufgenommen wurde, nicht geführt, nimmt die Forderung nicht an der Verteilung teil (§ 189 Abs. 3 InsO).

407

Auch absonderungsberechtigte Gläubiger können bei der Verteilung berücksichtigt werden. Sie müssen in der zweiwöchigen Frist des § 189 InsO nachweisen, dass und für welchen Betrag sie auf ihr Absonderungsrecht verzichtet haben oder ausgefallen sind (vgl. § 190 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Ausfall steht allerdings erst nach endgültiger Verwertung des Absonderungsrechts fest. Braun/Pehl InsO § 190 Rn. 7. Daher geschieht die Berücksichtigung bei Abschlagsverteilungen derart, dass Geld zurückbehalten wird (§ 190 Abs. 2 S. 2 InsO). Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger binnen der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO nachweist, dass er derzeit die Verwertung des Gegenstands betreibt (§ 190 Abs. 2 S. 1 InsO). Zudem muss er die Höhe des Ausfalls glaubhaft machen. Will der absonderungsberechtigte Gläubiger bei der Schlussverteilung teilnehmen, muss er endgültig nachweisen, in welcher Höhe er tatsächlich mit der Forderung ausgefallen ist (§ 190 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 InsO). Andernfalls wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (§ 190 Abs. 2 S. 3 InsO). Ist die Verwertung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen (z.B. das mit den Grundpfandrechten belastete Grundstück ist noch nicht verwertet), bleibt dem Gläubiger nur der Verzicht, wenn er die Quote möchte. Näher BeckOK InsR/Nicht InsO § 190 Rn. 7. Ist der Insolvenzverwalter selbst zur Verwertung des Gegenstands berechtigt (§§ 166 ff. InsO), gelten § 190 Abs. 1 und Abs. 2 InsO nicht (§ 190 Abs. 3 S. 1 InsO). Denn in diesem Fall weiß der Insolvenzverwalter selbst am besten, wie hoch der Ausfall ist.

408

Wurde ein Gläubiger im Verteilungsverzeichnis nicht (richtig) berücksichtigt, kann er innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 InsO Einwendungen gegen das Verzeichnis vor dem Insolvenzgericht erheben (§ 194 Abs. 1 InsO). Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 194 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 InsO).

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