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Insolvenzrecht - a) Allgemeines

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Insolvenzrecht

a) Allgemeines

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Das Verteilungsverzeichnis (§ 188 S. 1 InsO) erstellt der Verwalter auf der Grundlage der im Prüfungstermin erörterten Forderungstabelle. Es ist vor jeder Verteilung zu erstellen, d.h. vor jeder Abschlagsverteilung und vor der Schlussverteilung (sog. Schlussverzeichnis). Jedes Verzeichnis liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus (§ 188 S. 2 InsO). Das Insolvenzgericht muss den verfügbaren Betrag und die Summe der Forderungen öffentlich bekannt machen (§ 188 S. 3 Hs. 2 InsO). Die öffentliche Bekanntmachung setzt zwei Fristen in Lauf. Zum einen beginnt die zweiwöchige Ausschlussfrist (§ 189 Abs. 1 InsO), in der Gläubiger, deren Forderungen bestritten wurden, nachweisen müssen, dass sie Feststellungsklage erhoben haben. Zum anderen beginnt mit Ablauf der Ausschlussfrist die Wochenfrist des § 194 Abs. 1 InsO, in der Gläubiger Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis geltend machen können.

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