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Die Massebereinigung und Masseverwertung erstreckt sich in der Praxis meist über mehrere Jahre. Dem trägt die InsO Rechnung, indem angeordnet wird, dass die Verteilung des Masseerlöses an die Insolvenzgläubiger in Form von Abschlagsverteilungen (§ 187 Abs. 2 S. 1 InsO) und einer abschließenden Schlussverteilung (§ 196 InsO) erfolgt. In seltenen Fällen kommt es nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch zu einer Nachtragsverteilung (§ 203 InsO). Bevor es zu einer Abschlagsverteilung kommt, müssen zunächst die Absonderungsberechtigten und die Massegläubiger befriedigt werden. Der Rest (die sog. „Teilungsmasse“) wird an die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt sind, verteilt. Vgl. Becker Insolvenzrecht § 10 Rn. 3; Foerste Insolvenzrecht Rn. 486. Mit der Verteilung darf frühestens nach dem Prüfungstermin begonnen werden (§ 187 Abs. 1 InsO). Denn erst im Prüfungstermin steht fest, welche Forderungen festgestellt sind und an der Verteilung teilnehmen dürfen. Zuständig für die Anordnung, Vorbereitung und Durchführung der Verteilungen ist der Insolvenzverwalter (§ 187 Abs. 3 S. 1 InsO). Vor jeder Verteilung muss er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen (§ 187 Abs. 3 S. 2 InsO). Grundlage jeder Verteilung ist das Verteilungsverzeichnis (§ 188 S. 1 InsO).