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Entscheidet sich der Verwalter für die Liquidation, sind die Vermögenswerte des Schuldners einzeln zu veräußern („zu versilbern“). Das Unternehmen wird zerschlagen. Dabei steht es im Ermessen des Verwalters, ob er bewegliche Sachen selbst freihändig verkauft (oder durch eine beauftragte Verwertungsgesellschaft) Hierzu Andres/Leithaus/Andres InsO § 159 Rn. 18. oder durch den Gerichtsvollzieher versteigern lässt. Gibt es für Gegenstände des Schuldnerunternehmens Markt- oder Börsenpreise, kann sich der Verwalter daran orientieren. Er kann auch ein Bieterverfahren nutzen, um ein optimales Verwertungsergebnis zu erzielen. Markwardt NZI 2022, 106, 109. Die Verwertung von Forderungen erfolgt durch Einziehung oder Verkauf. MüKoInsO/Janssen InsO § 159 Rn. 10. Grundstücke kann der Verwalter ebenfalls frei verkaufen oder vom Vollstreckungsgericht zwangsversteigern lassen (Rn. 376 f.). Foerste Insolvenzrecht Rn. 469. Ob der Betrieb sofort nach dem Berichtstermin eingestellt wird, steht ebenfalls im Ermessen des Verwalters. Sind noch Aufträge abzuarbeiten, die Geld in die Masse bringen, kann eine temporäre Ausproduktion sinnvoll sein.