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Insolvenzrecht - 2. Verwertungsvarianten

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Insolvenzrecht

2. Verwertungsvarianten

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Nach dem Berichtstermin muss der Verwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verwerten, sofern die Gläubigerversammlung nichts Abweichendes beschlossen hat (§ 159 InsO), etwa die Sanierung mittels Insolvenzplan (vgl. § 218 Abs. 2 InsO). Ist das nicht der Fall, kommt es zur Verwertung des Unternehmens. Hinsichtlich der konkreten Vorgehensweise ist der Insolvenzverwalter frei. Er kann zwischen Einzelverwertung (Liquidation) und Gesamtverwertung (übertragende Sanierung) entscheiden. Er kann das Unternehmen auch noch eine Zeit lang fortführen, wenn die vorübergehende Fortführung einen höheren Verwertungserlös verspricht. BeckOK InsR/Verhoeven/Theiselmann InsO § 159 Rn. 4; MüKoInsO/Janssen InsO § 159 Rn. 6. Seine Entscheidungen hat der Verwalter am Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung auszurichten. Bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen. Die Zustimmung ist nötig, wenn er das Unternehmen als Ganzes, einen Betriebsteil, das Warenlager im Ganzen oder ein Grundstück frei veräußern will (§ 161 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

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