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Dem Insolvenzverwalter obliegt die Aufgabe, die Gegenstände der Insolvenzmasse zu verwerten, um die Insolvenzgläubiger aus den Verwertungserlösen zu befriedigen (§ 80 Abs. 1 InsO). Die InsO billigt den Gläubigern weitreichende Einflussmöglichkeiten zu. Betreibt der Schuldner ein Unternehmen, ist es Aufgabe der Gläubigerversammlung im Berichtstermin (§ 156) zu entscheiden, ob das Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt (§ 157 S. 1 InsO) BGH NZI 2020, 671 Rn. 39. oder der Insolvenzverwalter beauftragt wird, einen Insolvenzplan auszuarbeiten (§ 157 S. 2 InsO). Um die Gläubiger bei ihrer Entscheidung zu unterstützen, muss der Insolvenzverwalter im Berichtstermin zunächst über die wirtschaftliche und rechtliche Lage des Schuldners und die Ursachen der Krise berichten (§ 156 Abs. 1 S. 1 InsO) und darlegen, ob das Unternehmen insgesamt oder ein Teil erhalten werden kann, ob ein Insolvenzplan möglich ist und welche Auswirkungen die Varianten haben (§ 156 Abs. 1 S. 2 InsO). Hier wird er auf bereits geführte Investorengespräche und Vertragsverhandlungen Bezug nehmen. Sein Bericht mit der Vergleichsrechnung bildet die zentrale Entscheidungsgrundlage für die Gläubigerversammlung. Zumeist folgt sie seinen Empfehlungen.