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Auch der Schuldner ist zum Widerspruch berechtigt. Ist der Schuldner eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft üben die Vertretungsorgane das Widerspruchsrecht aus. BGH NZI 2018, 442 Rn. 33. In der Tabelle wird neben dem Vermerk „festgestellt“ der Vermerk „vom Schuldner bestritten“ eingetragen (vgl. § 178 Abs. 2 S. 2 InsO). Der Widerspruch des Schuldners hindert nicht, dass die Forderung zur Tabelle festgestellt wird (§ 178 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Forderung wird bei der Erlösverteilung berücksichtigt. Der Widerspruch des Schuldners führt aber dazu, dass die festgestellte Forderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zu einer späteren Zwangsvollstreckung in den Neuerwerb des Schuldners berechtigt (§ 201 Abs. 2 S. 1 InsO). Diese Sperrwirkung ist die einzige, aber zentrale Folge des Schuldnerwiderspruchs.
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Dem Gläubiger wird es gestattet, die negative Folge des Widerspruchs frühzeitig zu beseitigen. So kann er bereits während des Insolvenzverfahrens Feststellungsklage gegen den Schuldner erheben (§ 184 Abs. 1 S. 1 InsO). War ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, kann der Gläubiger den unterbrochenen Prozess (§ 240 ZPO) aufnehmen (§ 184 Abs. 1 S. 2 InsO). Hat der Gläubiger bereits über die Forderung einen Vollstreckungstitel, obliegt es dem Schuldner, innerhalb einer Frist von einem Monat (ab dem Prüfungstermin) den Widerspruch zu verfolgen (§ 184 Abs. 2 S. 1 InsO).
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Um die Kosten einer Feststellungsklage zu vermeiden, kann der Schuldner seinen Widerspruch auch auf den angemeldeten Rechtsgrund i.S.d. § 302 Nr. 1 bis 3 InsO beschränken. Vgl. BGH NJW 2019, 3237 Rn. 14; BFH NZI 2019, 175 Rn. 15. Wendet sich der Widerspruch isoliert gegen den Rechtsgrund, wird die Forderung zwar tituliert, so dass der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen Vollstreckungstitel erhält (§ 201 Abs. 2 InsO). Braun/Specovius InsO § 184 Rn. 2. Jedoch kann sich der Schuldner gegen eine spätere Vollstreckung mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) wehren und argumentieren, dass das angemeldete Attribut nicht vorgelegen hat. BGH NZI 2020, 736 Rn. 20; NZI 2014, 568, 569 f.