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Verfügt der Gläubiger bereits bei der Anmeldung über einen vollstreckbaren Titel für seine Forderung, ist es Sache des Bestreitenden, zu widersprechen und noch mögliche Rechtsbehelfe (Berufung, Revision, Einspruch gegen ein Versäumnisurteil) einzulegen (§ 179 Abs. 2 InsO). Bleibt der Bestreitende passiv, darf der Gläubiger den Prozess aufnehmen und feststellen lassen, dass der Widerspruch (mangels Verfolgung) unbegründet ist. BGH NZI 2014, 749, 750; Foerste Insolvenzrecht Rn. 462. Auch hier findet ein Parteiwechsel statt. Der Widersprechende übernimmt die Parteistellung des Schuldners. War der Titel bereits rechtskräftig, sind Verwalter und Gläubiger an die Rechtskraft gebunden (§ 325 Abs. 1 ZPO). A.A. Reischl Insolvenzrecht Rn. 769.