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War bereits ein Rechtstreit gegen den Schuldner anhängig, ist die Feststellung durch die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits zu betreiben (§ 180 Abs. 2 InsO). BGH NZI 2017, 300 Rn. 8. Erforderlich ist eine Änderung des Klageantrags (Feststellungsklage statt Leistungsklage). Der Klageantrag der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) lautet: „Es wird festgestellt, dass der Kläger eine Insolvenzforderung von 10 000 EUR zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der MODEHAUS GmbH hat“. Vgl. Gottwald/Haas/Eickmann/Wimmer Insolvenzrecht-Handbuch § 62 Rn. 39. Das ist eine ohne weiteres zulässige Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO. Pape/Schaltke in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 180 Rn. 13. Die Zuständigkeit des Gerichts bleibt bestehen (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Erforderlich ist zudem ein Austausch der Parteien (statt des Schuldners tritt der Bestreitende in die Rolle des Beklagten). Das ist ein zulässiger Parteiwechsel.