Inhaltsverzeichnis
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Will der anmeldende Gläubiger den Widerspruch beseitigen, muss er gegen den Bestreitenden (Verwalter oder Gläubiger oder beide) Klage auf Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle erheben (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Feststellungsklage kann nur auf den Betrag und den Rechtsgrund gerichtet sein, wie er in der Anmeldung bezeichnet ist. Die ordnungsgemäße Anmeldung ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage. BGH NZI 2018, 886 Rn. 14; NZI 2016, 78 Rn. 3. Der Rechtsweg folgt den allgemeinen Grundsätzen. Eine Lohnforderung ist vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen (vgl. § 185 InsO), zivilrechtliche Klagen vor den ordentlichen Gerichten (§ 180 Abs. 1 S. 1 InsO). Die örtliche Zuständigkeit ist modifiziert; sie folgt dem Ort/Bezirk des Insolvenzgerichts (§ 180 Abs. 1 S. 2, 3 InsO). Je nach Streitwert ist das Amtsgericht oder Landgericht zuständig. Der Streitwert ist allerdings auf die zu erwartende Quote reduziert (§ 182 InsO). Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Bestreiten der Forderung (§ 256 Abs. 1 ZPO).
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Gewinnt der Gläubiger den Prozess gegen den Bestreitenden, erstreckt sich die Rechtskraft auf den Verwalter und alle anderen Gläubiger (§ 183 Abs. 1 InsO). Der obsiegende Gläubiger kann nun die Berichtigung der Tabelle beantragen (§ 183 Abs. 2 InsO). Dort wird vermerkt, dass der Widerspruch beseitigt und die Forderung festgestellt ist (§ 178 Abs. 1 S. 1 InsO).