Inhaltsverzeichnis
390
Der Insolvenzverwalter oder ein anderer Gläubiger können eine angemeldete Forderung bestreiten (§§ 178 Abs. 1, 179 Abs. 1 InsO). Der Widerspruch wird in der Tabelle vermerkt (z.B. „vom Verwalter bestritten“ oder vom „Gläubiger Nr. 18 bestritten“). Zum Inhalt des Widerspruchs Gottwald/Haas/Eickmann/Wimmer Insolvenzrechts-Handbuch § 62 Rn. 4 ff. Damit ist der Gläubiger von der Verteilung ausgeschlossen, außer er geht erfolgreich gegen den Widerspruch vor.