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Widerspricht weder der Insolvenzverwalter noch ein anderer Gläubiger der angemeldeten Forderung im Prüfungstermin, ist die Forderung akzeptiert und wird in der Tabelle als „festgestellt“ vermerkt (§ 178 Abs. 1 S. 1 InsO). Damit gehen zahlreiche (positive) insolvenzrechtliche Wirkungen einher. Die Eintragung in der Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und den anderen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Die Forderung wird im Verteilungsverzeichnis aufgenommen und bei der Masseverteilung berücksichtigt. Ein Widerspruch des Schuldners ändert daran nichts (§ 178 Abs. S. 2 InsO). Der Gläubiger erhält die Insolvenzquote. Zudem gewährt die Forderung ein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 InsO).