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Der Prüfungstermin dient zur Feststellung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen (§ 176 InsO). Er wird bereits im Eröffnungsbeschluss bekanntgegeben und soll frühestens eine Woche und spätestens zwei Monate nach Ende der Anmeldefrist stattfinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Der Prüfungstermin ist nicht öffentlich und wird durch den Rechtspfleger geleitet. Zur Teilnahme berechtigt sind der Insolvenzverwalter, der Schuldner, alle Insolvenzgläubiger sowie die Mitglieder des Gläubigerausschusses. Uhlenbruck/Sinz InsO § 176 Rn. 16; HK-InsO/Depré § 176 Rn. 2. Die Prüfung der angemeldeten Forderung gehört zu den Kernaufgaben eines Insolvenzverwalters, die er in der Regel selbst übernehmen muss. BGH NZI 2022, 134 Rn. 11; NZI 2021, 505 Rn. 12; NZI 2020, 589 Rn. 8. Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen dem Grunde nach, der Höhe nach und ihrem Rang nach geprüft (§ 176 S. 1 InsO). Grundlage sind die eingereichten Unterlagen und die Auskunft des Schuldners. Meist geschieht die Prüfung nur oberflächlich. Foerste Insolvenzrecht Rn. 455. Bestreitet der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger die angemeldete Forderung, ist diese einzeln zu erörtern (§ 176 S. 2 InsO).