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Insolvenzrecht - d) Aufnahme in die Tabelle

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Insolvenzrecht

d) Aufnahme in die Tabelle

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Der Insolvenzverwalter muss jede (formal) wirksam angemeldete Forderung in die Insolvenztabelle aufnehmen (§ 175 Abs. 1 S. 1 InsO). BGH NZI 2017, 300 Rn. 26 ff. Die Tabelle ist zunächst ein erster Rohentwurf, da die Forderungen noch im Prüfungstermin geprüft werden müssen (erst hier wird das Ergebnis „festgestellt“ oder bestritten“ in der Tabelle vermerkt). In der Tabelle wird der Tag der Anmeldung notiert. Folge ist, dass die Verjährung des Anspruchs gehemmt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Die Tabelle muss nach Ablauf der Anmeldefrist in der Geschäftsstelle niedergelegt werden (§ 175 Abs. 1 S. 2 InsO), um auch den anderen Gläubiger zu ermöglichen, sich auf den Prüfungstermin vorzubereiten. Die Anmeldung ist Prozesshandlung, so dass eine Rücknahme jederzeit möglich ist (§ 4 InsO i.V.m. § 269 ZPO). Die Rücknahmeerklärung erfolgt gegenüber dem Insolvenzverwalter. Nach dem Prüfungstermin muss die Rücknahme gegenüber dem Insolvenzgericht erfolgen, dem nun die Tabellenführung obliegt. BGH NZI 2019, 537 Rn. 20, 24 ff. Eine Berichtigung der Tabelleneintragung bei Unrichtigkeit (z.B. wegen Übertragungsfehlern des Insolvenzverwalters) ist jederzeit gem. § 4 InsO i.V.m. § 164 ZPO zulässig. BGH NZI 2017, 213 Rn. 7 ff.

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