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Bereits im Eröffnungsbeschluss (§ 28 Abs. 1 S. 1 InsO) wird den Gläubigern eine Frist für die Forderungsanmeldung gesetzt. Die Frist beträgt zwei Wochen bis höchstens drei Monate (§ 28 Abs. 1 InsO). Die Frist ist keine Ausschlussfrist. Vgl. BGH NZI 2020, 229 Rn. 12; Uhlenbruck/Zipperer InsO § 28 Rn. 3. Denn wie § 177 Abs. 1 S. 1 InsO zeigt, sind im Prüfungstermin auch Forderungen zur prüfen, die erst nach der gerichtlichen Frist eingegangen sind. Sogar nach diesem Termin sind noch Nachmeldungen möglich, indem auf Kosten des Säumigen ein besonderer Prüfungstermin bestimmt wird (§ 177 Abs. 1 S. 2 InsO). Grund ist, dass die Gläubiger auch in einem späten Verfahrensstadium ein schutzwürdiges Interesse an der Anmeldung und Prüfung ihrer Forderungen haben. Vgl. BGH NZI 2020, 229 Rn. 14. Denn wird die Forderung festgestellt, verfügt der Gläubiger über einen Vollstreckungstitel, den er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner einsetzen kann (§ 201 Abs. 2 InsO).
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Letzte Gelegenheit für die Anmeldung ist der Schlusstermin. Dies gilt nach Ansicht des BGH zumindest für privilegierte Forderungen i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO, so dass eine Forderung wegen „vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ spätestens bis zum Schlusstermin mit dem Attribut angemeldet werden muss. BGH NZI 2020, 229 Rn. 19. Die späte Anmeldung ist allerdings riskant, da dem Gläubiger ein Ausfall bei der Verteilung droht. Näher Foerste Insolvenzrecht Rn. 453. Maßgebliche Zäsur für die Teilnahme an der Verteilung ist das Schlussverzeichnis. Meldet der Gläubiger erst nach Niederlegung des Schlussverzeichnisses an (§ 188 S. 2 InsO), nimmt seine Forderung nicht mehr an der Verteilung teil. BGH NZI 2007, 401, 402. Der Gläubiger erhält keine Quote. Damit soll verhindert werden, dass nachlässige Gläubiger die Verfahrensabwicklung verzögern.