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Für die späteren Ausschüttungen spielt es keine Rolle, mit welchem Rechtsgrund die Forderung angemeldet wird. Jedoch ist in § 302 Nr. 1 bis 3 InsO geregelt, dass bestimmte Forderungen wegen ihres Unrechtsgehalts von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Darauf nimmt § 174 Abs. 2 InsO Bezug. Danach kann der Gläubiger seine Forderung mit dem Zusatz „Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung“ oder „Forderung aus vorsätzlicher pflichtwidriger Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht“ oder „Forderung aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 AO“ anmelden. Ist die Forderungen mit einem derartigen Attribut angemeldet, wird sie nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (§§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO). Für eine zulässige Anmeldung i.S.d. § 174 Abs. 2 InsO ist erforderlich, dass der Anmeldende zusätzlich Tatsachen benennt, aus denen sich das Attribut „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“ ergibt; eine schlagwortartige Begründung genügt dafür nicht. BGH NJW 2019, 3237 Rn. 14; Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 472. Der Schuldner muss durch die Anmeldung eindeutig erkennen können, um welche Forderung es geht und welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; ein substantiierter Tatsachenvortrag zu sämtlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen (wie in einem Prozess) ist jedoch nicht erforderlich. BGH NJW 2019, 3237 Rn. 14; AG Mannheim NZI 2021, 781 Rn. 35 f. Wird ohne Attribut oder nicht fundiert genug zum Rechtsgrund vorgetragen, ist die Anmeldung dennoch wirksam. Einzige Folge ist, dass die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst wird. BeckOK InsR/Zenker InsO § 174 Rn. 29.