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Insolvenzrecht - a) Vorrang der Anmeldung

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Insolvenzrecht

a) Vorrang der Anmeldung

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Das Feststellungsverfahren ist in §§ 174 bis 186 InsO geregelt. Bitte lesen Sie auch hier alle zitierten Normen durch und unterstreichen Sie die wichtigsten Schlüsselwörter.

Nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) ihre Forderungen gegen den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts geltend machen. Die Gläubiger dürfen ihre Forderungen nicht mehr in einem Zivilprozess einklagen, sondern müssen diese – das ist die spezifische Besonderheit – zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 Abs. 1 S. 1 InsO). Vgl. BGH NZI 2020, 589 Rn. 16; NZI 2017, 712 Rn. 9; NZI 2017, 300 Rn. 8. Auch die Einleitung einer Musterfeststellungsklage (§§ 606 ff. ZPO) ist gesperrt. Thole NZI 2020, 411, 412 ff.; a.A. OLG München NZI 2020, 912. Nur ein Gläubiger, der das in §§ 174 ff. InsO geregelte Anmeldeverfahren erfolgreich durchläuft, darf an der späteren Verteilung teilnehmen. Die Anmeldung ist damit das „Tor“ zur Gläubigerbefriedigung. Anmeldeberechtigt sind neben den Insolvenzgläubigern die absonderungsberechtigten Gläubiger mit ihren persönlichen Forderungen (§ 52 InsO). Nachrangige Insolvenzgläubiger dürfen nur nach gesonderter Aufforderung anmelden (§ 174 Abs. 3 InsO). Für Aussonderungsberechtigte und Massegläubiger findet das Anmeldeverfahren keine Anwendung. BGH NZI 2017, 712 Rn. 9.

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