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Primäres Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die sich in mehreren Schritten vollzieht. Zunächst müssen die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden (§§ 175, 175 InsO). In der Tabelle werden alle anmeldenden Gläubiger aufgenommen. Danach schließt sich das Feststellungsverfahren (§§ 176 bis 186 InsO) an, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft und festgestellt werden. Ist die Masse verwertet, folgt als letzter Schritt das (Schluss-)Verteilungsverfahren (§§ 187 bis 206 InsO). Hier erhalten die Gläubiger, deren Forderungen verbindlich festgestellt sind, die ihnen zustehende Quote ausgeschüttet.