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Veräußert der Schuldner vor Verfahrenseröffnung oder der Verwalter nach Verfahrenseröffnung unbefugt das Absonderungsgut und wird das Absonderungsrecht dadurch vereitelt, stellt die InsO keine dem § 48 InsO (Ersatzaussonderung) entsprechende Vorschrift bereit. Nach überwiegender Ansicht gilt § 48 InsO analog. Zum Meinungsstand Bork Insolvenzrecht Rn. 307. Eine unberechtigte Veräußerung des Schuldners vor Verfahrenseröffnung liegt beispielsweise vor, wenn der Sicherungsgeber die Einziehungs-, Weiterveräußerungs- oder Verarbeitungsermächtigung (§ 185 BGB) wegen vertragswidrigem Verhalten des Schuldners widerrufen hat und der Schuldner die Ware dennoch veräußert oder die Forderung dennoch einzieht. Hier kann der Sicherungsnehmer Ersatzabsonderung verlangen, sofern der Erlös noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist. BGH NZI 2020164 Rn. 7; NZI 2019, 274 Rn. 19, 42; Foerste Insolvenzrecht Rn. 437. Eine unbefugte Veräußerung des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung wird nur selten vorkommen, da der Verwalter grundsätzlich zur Verwertung des Absonderungsguts ermächtigt ist (§ 166 Abs. 1 InsO). Steht jedoch dem Gläubiger das Verwertungsrecht zu (§ 173 Abs. 1 InsO), verfügt der Insolvenzverwalter als Nichtberechtigter und muss nach überwiegender Ansicht den Erlös analog § 48 InsO herausgeben. Uhlenbruck/Brinkmann InsO § 48 Rn. 40. Ist der Erlös nicht mehr unterscheidbar in der Masse vorhanden, hat der Absonderungsberechtigte einen Masseanspruch i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.