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Nach der Verwertung ist der absonderungsberechtigte Gläubiger unverzüglich aus dem durch Verkauf erzielten Erlös zu befriedigen (§ 170 Abs. 1 S. 2 InsO). Zieht der Verwalter den Erlös zur Masse, erlischt das Absonderungsrecht; an seine Stelle tritt eine Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. BGH NZI 2018, 174 Rn. 7. Der vereinnahmte Erlös steht dem Absonderungsberechtigten nicht in voller Höhe zu, da zunächst einmal die Umsatzsteuer abzuziehen ist (§ 171 Abs. 2 S. 3 InsO). Ebenfalls abzuziehen sind die Kostenbeiträge des Insolvenzverwalters. Für die Kosten der Feststellung fallen pauschal 4 % des Verwertungserlöses an (§§ 170 Abs. 1 S. 1, 171 Abs. 1 S. 2 InsO), für die Kosten der Verwertung sind es pauschal 5 % (§§ 170 Abs. 1 S. 1, 171 Abs. 2 S. 1 InsO). Insgesamt kommen damit 9 % des erzielten Erlöses der Masse zugute. Dem Absonderungsberechtigten verbleiben 91 % des Erlöses, sofern die gesicherte Forderung den Betrag erreicht. Fallen höhere Verwertungskosten an, weil der Verwalter individuelle Vergütungsvereinbarungen mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger trifft, muss der Gläubiger diesen Betrag entrichten (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO).