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Die Verwertung von Forderungen ist in § 166 Abs. 2 InsO geregelt. Danach ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung der Forderungen, die mit einem Absonderungsrecht belastet sind, zuständig. Das betrifft vor allem die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Die Verwertungsbefugnis des Verwalters ist schon deshalb sachgerecht, da nur er über die erforderlichen Dokumente und Vertragsunterlagen, die beim Insolvenzschuldner liegen, verfügt. BGH NZI 2020, 20 Rn. 19; Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht § 24 Rn. 6. Die Verwertung erfolgt durch Einziehung der Forderungen oder durch Verkauf (§§ 433, 453 Abs. 1 BGB). § 166 Abs. 2 InsO gilt nicht für verpfändete Forderungen; hier verwertet der Gläubiger selbst (vgl. § 173 Abs. 1 InsO). BGH NZI 2022, 373 Rn. 34.