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Insolvenzrecht - a) Bewegliche Sachen

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Insolvenzrecht

a) Bewegliche Sachen

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Lesen Sie die §§ 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173 InsO einmal komplett durch. Die Normen enthalten alle Informationen zum Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters.

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist nur noch der Insolvenzverwalter zur Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten, beweglichen Sachen, die er im Besitz hat, berechtigt (§ 166 Abs. 1 InsO). Dazu gehören vor allem sicherungsübereignete Gegenstände (§§ 929 S. 1, 930 BGB). Den Gläubigern steht kein eigenes Verwertungsrecht zu, sofern sich die Sachen im „Besitz“ des Insolvenzverwalters befinden. Stets begründet der unmittelbare Besitz ein Verwertungsrecht. BGH NZI 2018, 396 Rn. 18; NZI 2018, 174 Rn. 7. In bestimmten Konstellationen fällt aber auch der mittelbare Besitz unter § 166 Abs. 1 InsO. Vgl. BGH NZI 2016, 633 Rn. 20; NZI 2016, 21 Rn. 20; NZI 2011, 602 Rn. 31. Erfasst sind Fälle, in denen der Schuldner die sicherungsübereigneten Sachen einem Dritten vorübergehend vermietet oder zur Reparatur weggegeben hat. BGH NZI 2018, 396 Rn. 19 ff.; Foerste Insolvenzrecht Rn. 429. Demgegenüber berechtigt der mittelbare Besitz des Insolvenzverwalters nicht zur Verwertung, wenn der Absonderungsberechtigte selbst unmittelbarer Besitzer ist. Da der Schuldner in dieser Konstellation von der Nutzung der Sachen ausgeschlossen ist, darf der Absonderungsberechtigte die Sachen selbst verwerten (§ 173 Abs. 1 InsO), wobei das Gericht für die Verwertung eine Frist bestimmen kann (§ 173 Abs. 2 InsO). BGH NZI 2016, 633 Rn. 7; Becker Insolvenzrecht § 4 Rn. 36.

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Die Verwertung durch den Insolvenzverwalter erfolgt nach dem Berichtstermin. Zwischen dem Eröffnungsbeschluss und dem Berichtstermin darf der Verwalter die beweglichen Sachen weiternutzen; er muss aber den eintretenden Wertverlust durch fortlaufende Zahlungen ausgleichen (§ 172 Abs. 1 InsO). Nach dem Berichtstermin muss der Verwalter unverzüglich mit der Verwertung beginnen (§ 159 InsO). Er entscheidet über die Art der Verwertung. Er kann die Sachen freihändig verkaufen oder im Wege einer öffentlichen Versteigerung veräußern. Möglich ist auch die Verarbeitung des Sicherungsguts (§ 172 Abs. 2 InsO). Sollte der Verwalter die Verwertung verzögern, wird der Absonderungsberechtigte durch § 169 S. 1 InsO geschützt. Er erhält ab dem Berichtstermin die laufenden Zinsen für den gesicherten Anspruch. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung; ansonsten sind es 4 % (§ 246 BGB). BGH NZI 2006, 342 Rn. 31. Der Verwalter ist außerdem zur Kommunikation verpflichtet. Er muss auf Verlangen über den Zustand der Sache berichten (§ 167 Abs. 1 InsO) und mitteilen, an wen und zu welchem Preis er verwerten will (§ 168 Abs. 1 S. 1 InsO). Innerhalb einer Woche kann der Gläubiger Gegenvorschläge unterbreiten (§ 168 Abs. 1 S. 2 InsO).

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