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Ist das Aussonderungsrecht durch eine wirksame Verfügung des Schuldners vor Verfahrenseröffnung oder des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung vereitelt worden, kann der Aussonderungsberechtigte Ersatzaussonderung der Gegenleistung verlangen (§ 48 S. 1 InsO). Ist die Gegenleistung noch nicht erbracht, muss der Verwalter den Anspruch auf Erlös abtreten (§ 48 S. 1 InsO). Wurde die Gegenleistung bereits in die Masse geleistet, ist sie herauszugeben, sofern sie dort noch unterscheidbar vorhanden ist (§ 48 S. 2 InsO). Bei bar gezahltem Geld ist der Betrag unterscheidbar vorhanden, wenn der konkrete Geldbetrag getrennt von anderem Bargeld verwahrt worden ist. BGH NJW 2019, 1940 Rn. 82 f.; Foerste Insolvenzrecht Rn. 410. Bei Einzahlung der Gegenleistung auf ein Konto genügt für die Unterscheidbarkeit, dass das Konto ein Guthaben aufweist. Vgl. BGH NZI 2020, 164 Rn. 7; BGH NJW 2019, 1940 Rn. 42, 84. Ist das Geld nicht mehr unterscheidbar vorhanden, weil sich das Konto im Soll befindet, besteht ein Masseanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Das soll verhindern, dass sich die Gläubiger auf Kosten Dritter befriedigen. Der Bereicherungsanspruch setzt voraus, dass die Insolvenzmasse erst nach Verfahrenseröffnung bereichert worden ist, also die Gegenleistung erst nach Eröffnung geflossen ist. BGH NJW 2019, 1940 Rn. 55.