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Insolvenzrecht - 1. Durchsetzung des Aussonderungsrechts

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Insolvenzrecht

1. Durchsetzung des Aussonderungsrechts

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Die Aussonderung ist Teil der Massebereinigung, um von der „Ist-Masse“ zur „Soll-Masse“ zu gelangen. Uhlenbruck/Brinkmann InsO § 47 Rn. 1; Beck/Depré/Ringstmeier Praxis der Insolvenz § 14 Rn. 4. Der Insolvenzverwalter muss Gegenstände, die der Aussonderung unterliegen, herausgeben. Verweigert er die Herausgabe, richtet sich das Verfahren „nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten“ (§ 47 S. 2 InsO). Der Aussonderungsberechtigte muss den Insolvenzverwalter auf Herausgabe verklagen, wenn sich der Gegenstand noch in der Insolvenzmasse befindet. Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 228. Bei Forderungen kommt eine Klage auf Feststellung in Betracht. Örtlich zuständig für die Klagen ist das Amtsgericht bzw. Landgericht (Prozessgericht), in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt (§ 19a ZPO). Ausschließliche Gerichtsstände gehen vor.

Beispiel

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Mitarbeiter Moritz (M) hat seine wertvolle Uhr (Wert 3000 EUR) im Warenlager der MODEHAUS GmbH vergessen. (M) steht ein Aussonderungsrecht zu (§ 47 InsO). Er kann vom Insolvenzverwalter Herausgabe der Uhr verlangen (§ 985 BGB). Gibt dieser die Uhr nicht freiwillig heraus, kann (M) den Insolvenzverwalter vor dem AG Nürnberg (§ 19a ZPO) auf Herausgabe verklagen. Auch eine einstweilige Verfügung (§ 935 ZPO) ist möglich. Vgl. Braun/Bäuerle InsO § 47 Rn. 98.

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