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Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage zurückgewährt wird. Voraussetzung ist, dass die Rückzahlung aufgrund einer Vereinbarung erfolgt; bei einer Kündigung ist § 136 InsO nicht anwendbar. Braun/Riggert InsO § 136 Rn. 9. Ist die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft erst nach der Vereinbarung eingetreten, ist die Anfechtung unzulässig (§ 136 Abs. 2 InsO).