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Insolvenzrecht - b) Gesellschafts- und Gesellschaftersicherheiten

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Insolvenzrecht

b) Gesellschafts- und Gesellschaftersicherheiten

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Hat die Gesellschaft dem Gesellschafter für sein Darlehen an die Gesellschaft eine Sicherheit gewährt (z.B. Sicherungsübereignung des Firmen-LKW), ist die Bestellung der Sicherheit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde.

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Hinweis

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Bitte schreiben Sie die Norm des § 143 Abs. 3 neben § 135 Abs. 2 InsO.

Eine weitere Besonderheit trifft § 135 Abs. 2 InsO. Die Norm beschreibt die Situation, dass ein Gesellschafter für das Darlehen eines Dritten an die Gesellschaft eine persönliche Sicherheit bestellt und die Gesellschaft dem Dritten innerhalb eines Jahres vor dem Eröffnungsantrag „Befriedigung gewährt“, d.h. das Darlehen zurückzahlt. Die Rückzahlung an den Dritten führt dazu, dass die Masse verkürzt wird. Diese Rechtshandlung ist nach § 135 Abs. 2 InsO anfechtbar. BGH NZI 2017, 760 Rn. 8 ff.; BeckOK InsR/Prosteder/Dachner InsO § 135 Rn. 49. Von der Rückzahlung profitiert allein der Gesellschafter, da seine Sicherheit, die dem Dritten gegenüber eigentlich vorrangig haftet, durch die masseschmälernde Zahlung frei wird. Dem trägt § 143 Abs. 3 S. 1 InsO Rechnung, der in diesem Fall eine Anfechtung gegenüber dem Gesellschafter, nicht gegenüber dem Dritten, anordnet. Der Gesellschafter muss das zur Masse zurückleisten, was der Dritte erhalten hat. Die Leistung ist auf die Höhe des Werts der gestellten Sicherheit begrenzt (§ 143 Abs. 3 S. 2 InsO). BGH NZI 2022, 221 Rn. 28; Neußer in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 135 Rn. 72.

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Der BGH erkennt in § 135 Abs. 2 InsO ein grundlegendes Prinzip. Entscheidender Anknüpfungspunkt ist, dass der Gesellschafter durch eine Rechtshandlung, die den Darlehensgeber befriedigt, von seiner Haftung aus der Sicherheit frei wird. Daher kommt es nicht darauf an, dass „die Gesellschaft“ den Gläubiger „vor“ dem Eröffnungsantrag befriedigt. Von der Norm des § 135 Abs. 2 InsO ist jede Befriedigung umfasst, auch durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder andere Handlungen. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang zu § 143 Abs. 3 InsO. Daher gilt § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 3 S. 1 InsO analog, wenn der Gläubiger erst im Insolvenzverfahren durch die Verwertung der Sicherheit befriedigt wird, also vom Insolvenzverwalter den Erlös erhält. Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Doppelbesicherung, d.h. wenn sowohl die Gesellschaft als auch der Gesellschafter eine Sicherheit stellt. BGH NZI 2022, 221 Rn. 14; NZI 2017, 760 Rn. 15; NJW 2012, 156, 158.

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