Inhaltsverzeichnis
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§ 133 Abs. 1 InsO setzt nach dem Wortlaut eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers sind keine Rechtshandlungen des „Schuldners“ und sind nicht nach § 133 InsO anfechtbar. BGH NZI 2020, 190 Rn. 21; NZI 2012, 963 Rn. 25. Etwas anderes gilt, wenn der Schuldner die Vollstreckung (maßgeblich) gefördert hat, z.B. durch Schaffung eines Vollstreckungstitels. BGH NZI 2017, 715 Rn. 15 ff.; NZI 2017, 718 Rn. 10; NZI 2017, 850 Rn. 6. Dann ist die Vollstreckung einer freiwilligen Befriedigung gleichzustellen. Im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. BGH NZI 2017, 28 Rn. 12; NZI 2016, 636 Rn. 30; BeckOK InsR/Raupach InsO § 133 Rn. 9.
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Die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO unterscheidet zwischen zwei Anfechtungszeiträumen. Die nach § 133 Abs. 1 InsO angefochtene (sonstige) Rechtshandlung muss in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach vorgenommen worden sein. Handelt es sich bei der angefochtenen Rechtshandlung um eine Deckungshandlung, ist die Anfechtungsfrist nach § 133 Abs. 2 InsO auf vier Jahre verkürzt. Deckungshandlungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie einem Insolvenzgläubiger Befriedigung oder Sicherung gewähren. Die Vier-Jahres-Frist gilt nicht nur für kongruente Deckungen (§ 130 InsO), sondern nach der Gesetzesbegründung auch für inkongruente Deckungen (§ 131 InsO). Zur Kritik Ganter NZI 2019, 481, 482. § 133 Abs. 2 InsO ist lex specialis zu § 133 Abs. 1 InsO, so dass Deckungshandlungen außerhalb des Vier-Jahreszeitraums nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sind. Vgl. BGH NZI 2021, 577 Rn. 47. Die Zehn-Jahres-Frist des § 133 Abs. 1 InsO ist also nur für sonstige Vermögensverschiebungen relevant.