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Die Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO ist in der Praxis der wichtigste Anfechtungsgrund. Sie setzt voraus, dass der Schuldner seine Gläubiger wissentlich und willentlich benachteiligt und der „andere Teil“ diesen Vorsatz kannte. Die Norm wurde 2017 geändert, um die anfechtungsfreundliche Rechtsprechung des BGH abzumildern. Näher Ganter NZI 2019, 481; Kindler/Bitzer NZI 2017, 369.