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Nach § 132 Abs. 1 InsO ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners anfechtbar, wenn es die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt. § 132 InsO ist ein Auffangtatbestand und erfasst Handlungen, die nicht schon nach §§ 130, 131 InsO angefochten werden können. Nerlich/Römermann/Nerlich InsO § 132 Rn. 3. Beispiele für unmittelbar benachteiligende Rechtsgeschäfte sind: der Verzicht auf eine Forderung, die Übernahme einer Bürgschaft, die Kündigung eines zinsgünstigen Kredits, die kostenlose Überlassung von Grundstücken oder Maschinen. Foerste Insolvenzrecht Rn. 343. Weitere Voraussetzung ist, dass die Handlung in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde, der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte.