Inhaltsverzeichnis
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§ 131 Abs. 1 Nr. 1 unterscheidet zwischen drei Zeiträumen. Eine inkongruente Handlung ist ohne weiteres anfechtbar, wenn sie im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder danach vorgenommen wurde (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit kommt es nicht an. Der Insolvenzverwalter muss im Anfechtungsprozess lediglich die Rechtshandlung, die Inkongruenz und den einschlägigen Zeitpunkt darlegen und beweisen. Bei Vollstreckungsmaßnahmen ist zu unterscheiden. Wurde im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag lediglich ein Pfändungspfandrecht (Sicherheit) erlangt, unterliegt diese Vollstreckungsmaßnahme der Rückschlagsperre (§ 88 InsO), so dass es keiner Anfechtung bedarf. Becker Insolvenzrecht § 8 Rn. 30. Hat der Gläubiger dagegen im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag Befriedigung aus dem Pfändungspfandrecht (Erlösauskehr) erlangt, kann diese Maßnahme angefochten werden (§ 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO). Gleiches gilt für freiwillige Zahlungen an den Gerichtsvollzieher in der Monatsfrist, wenn der Schuldner damit die Vollstreckung abwenden will. BGH NZG 2020, 70 Rn. 19.
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Nach der zweiten Variante (§ 131 Abs. 2 Nr. 2 InsO) ist eine Handlung anfechtbar, wenn sie im zweiten oder dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und der Schuldner zu diesem Zeitpunkt objektiv zahlungsunfähig war. Bei Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) wird die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vermutet. Der Insolvenzverwalter muss hierzu lediglich Indizien vortragen. Auf die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit kommt es nicht an. Die Anfechtungsvoraussetzungen sind damit stark vereinfacht.
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Nach der dritten Variante (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO) ist die inkongruente Deckung anfechtbar, wenn sie im zweiten oder dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und der Gläubiger wusste, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Auch hier gilt, dass die subjektive Kenntnis schwer nachweisbar ist. Daher genügt es, wenn der Verwalter Umstände vorträgt, die zwingend auf eine Benachteiligung schließen lassen (§ 131 Abs. 2 S. 1 InsO). Bei nahestehenden Personen wird die Kenntnis vermutet (§ 131 Abs. 2 S. 2 InsO).