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Die Vorschrift des § 131 InsO knüpft an inkongruente Deckungen an. Anfechtungsgegner können nur Insolvenzgläubiger sein. BGH NJW 2019, 3578 Rn. 9. Eine inkongruente Deckung setzt nach § 131 Abs. 1 InsO voraus, dass der Anfechtungsgegner eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die ihm nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zustand. Maßstab ist das vertraglich geschuldete Leistungsprogramm. Vgl. BGH NZI 2022, 777 Rn. 43; NZI 2019, 509 Rn. 21; BAG NZI 2022, 782 Rn. 18. Eine Deckung ist beispielsweise inkongruent, wenn der Schuldner für eine ungesicherte Verbindlichkeit nachträglich eine Sicherheit bestellt oder eine verjährte Forderung erfüllt. BGH NZI 2019, 509 Rn. 20; Foerste Insolvenzrecht Rn. 334. Inkongruenz besteht auch im Fall der Direktzahlung an einen Dritten BGH NJW 2019, 3578 Rn. 22; NZI 2016, 311 Rn. 16. oder im Fall der Leistung auf eine nachrangige Forderung, die einer Durchsetzungssperre unterliegt. BGH NZI 2019, 509 Rn. 24. Sogar eine durch Einzelzwangsvollstreckung erhaltene Sicherung oder Befriedigung (Pfändungspfandrecht bzw. Erlösauszahlung) ist nach Ansicht des BGH inkongruent. BGH NZI 2022, 733 Rn. 48; NZI 2008, 563; krit. Foerste Insolvenzrecht Rn. 335. Es lässt sich damit argumentieren, dass die Sicherung/Befriedigung nicht auf dem „vertraglichen Leistungsprogramm“ basiert. Betroffen sind vor allem Finanzämter und Sozialversicherungsträger, die die (Verwaltungs-)Vollstreckung mit eigenem Personal selbst durchführen.