Inhaltsverzeichnis
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Eine weitere Beweislastumkehr zugunsten des Insolvenzverwalters enthält § 130 Abs. 3 InsO. Ist Empfänger der Leistung eine dem Schuldner nahestehende Person (§ 138 InsO), wird vermutet, dass die Person die Zahlungsunfähigkeit bei Entgegennahme kannte. Der Insolvenzverwalter muss nicht einmal „Umstände“ einer Zahlungsunfähigkeit vortragen. Grund ist die persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit mit dem Schuldner, die regelmäßig einen Informationsvorsprung ermöglicht. Vgl. BGH NZI 2017, 358 Rn. 7; Braun/Riggert InsO § 138 Rn. 1. Die (lange) Norm des § 138 InsO unterscheidet danach, ob der Schuldner eine natürliche oder juristische Person ist. Ist er ein Mensch, sind nahestehende Personen gem. § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO der Ehepartner, die Kinder und Großeltern oder Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben. Vgl. BGH NZI 2016, 773 Rn. 11; Foerste Insolvenzrecht Rn. 328. Ist der Schuldner (oder ein Familienmitglied) Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans einer juristischen Person oder mit mehr als 25 % als Gesellschafter beteiligt, gehört auch die juristische Person zu den nahen Angehörigen (§ 138 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
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Ist der Schuldner eine juristische Person, gehören Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgan (Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder, Geschäftsführer) sowie Gesellschafter mit mehr als 25 % Beteiligung gem. § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu den nahestehenden Personen. Gleichfalls erfasst sind Personen, die zu den in § 138 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO genannten Personen in einer in § 138 Abs. 1 InsO bezeichneten persönlichen Verbindung stehen (§ 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO).