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Die zweite Fallgestaltung, die in § 130 Abs. 1 S. 1 InsO geregelt ist, betrifft Handlungen, die nach dem Eröffnungsantrag erfolgt sind. Diese sind anfechtbar, wenn der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte oder kennen musste (§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Die online-Veröffentlichung von richterlichen Anordnungen im Eröffnungsverfahren (§§ 23, 9 InsO) auf insolvenzbekanntmachungen.de führt nicht zu einem „Kennen-Müssen“ des Eröffnungsantrags, da nicht alle Bewohnerinnen in Deutschland über einen Internetzugang verfügen.