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Hat ein Insolvenzgläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und lässt er sich schnell noch vor dem Eröffnungsantrag Befriedigung oder Sicherung gewähren, verdient er keinen Schutz, selbst wenn er ein vertragliches Recht auf die Befriedigung oder Sicherung hatte. Vgl. Becker Insolvenzrecht § 8 Rn. 25. Unter „Deckung“ ist die erlangte Sicherung oder Befriedigung zu verstehen. Sie ist „kongruent“, wenn die Rechtshandlung dem Anfechtungsgegner eine Befriedigung oder Sicherung gewährt oder ermöglicht hat, die dieser aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen genauso (nach Art und Zeitpunkt) beanspruchen durfte. OLG München NZI 2021, 540 Rn. 25. Klassisches Beispiel für die „Befriedigung“ ist, dass der Schuldner die Forderung des Gläubigers erfüllt (§ 362 BGB), also beispielsweise die MODEHAUS GmbH eine Lieferantenrechnung begleicht. Beispiel für ein „Ermöglichen“ ist, wenn der Schuldner den Anspruch im Prozess anerkennt (§ 307 ZPO). BGH NZI 2017, 352 Rn. 13. Der Begriff der Sicherung wird weit verstanden. Erfasst sind sämtliche Arten von gesetzlichen oder vertraglichen Sicherheiten. BGH NZI 2021, 577 Rn. 49.
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Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO vorliegen. Danach ist die Rechtshandlung des Schuldners (Befriedigung, Sicherung) anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgt ist, der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv zahlungsunfähig war und der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners positiv kannte.