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Unterschieden wird zwischen den Anfechtungsgründen der §§ 130–132 InsO, die nur im Fall eines Insolvenzverfahrens anwendbar sind (= besondere Tatbestände), und den Anfechtungsgründen der §§ 133 bis 135 InsO, die sich auch im AnfG finden, das außerhalb eines Insolvenzverfahrens gilt (= allgemeine Tatbestände) Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht § 26 Rn. 1. Die Anfechtungstatbestände knüpfen an unterschiedliche Zeitfenster. Am weitesten reist die Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1–3 InsO) „in die Vergangenheit“ zurück.