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„Rechtshandlung“ i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO ist jedes willensgeleitete, verantwortungsgesteuerte Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst. BGH NZI 2017, 715 Rn 14; NZI 2010, 17; NZI 2007, 158. Der Begriff wird weit verstanden und erfasst Rechtsgeschäfte, rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, Prozess- und Vollstreckungshandlungen sowie Realakte. Weitere Beispiele bei Foerste Insolvenzrecht Rn. 317. Beispiele: Der Schuldner übereignet ein Grundstück, reicht ein zinsloses Darlehen aus oder gibt im Prozess ein Anerkenntnis ab. Einer aktiven Handlung steht nach § 129 Abs. 2 InsO willentliches Unterlassen gleich (z.B. das Unterlassen der Mängelrüge nach § 377 HGB oder das Zulassen des Verjährungseintritts). Uhlenbruck/Borries/Hirte InsO § 129 Rn. 115, 118 ff. Gegenstand der Anfechtung können Rechtshandlungen des Schuldners, der Gläubiger oder eines Dritten sein. Einige Anfechtungstatbestände verlangen eine Rechtshandlung des Schuldners (§§ 132–134 InsO).