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Insolvenzrecht - b) Prozessuale Geltendmachung

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Insolvenzrecht

b) Prozessuale Geltendmachung

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Der Anfechtungsanspruch entsteht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird damit fällig. BeckOK InsR/Schoon InsO § 143 Rn. 2. Die Verjährungsfrist für den Anspruch aus § 143 InsO beträgt drei Jahre (§ 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195, 199 BGB), so dass die Anfechtungsklage spätestens innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit des Anspruchs und der Kenntnis des Verwalters bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis zum 31.12. erhoben werden muss. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwere Vernachlässigung der Ermittlungspflichten voraus; der bloße Zugriff auf die schuldnerische Buchhaltung genügt nicht. BGH NZI 2017, 102 m. Anm. Fuchs. Für die Anfechtungsklage sind die Zivilgerichte (nicht die Insolvenzgerichte) zuständig. BGH NJW 2011, 1365; Foerste Insolvenzrecht Rn. 383. Ausnahmsweise ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben, wenn der Insolvenzverwalter Lohnzahlungen anficht. GmS-OGB NJW 2011, 1211; BAG NJW 2009, 3389 gegen BGH NJW 2009, 1968. In der Regel ist Leistungsklage zu erheben. Die Anfechtungsnorm muss nicht genannt werden, BGH NZI 2021, 222 Rn. 27. so dass die Anfechtungstatbestände im Prozess ausgetauscht werden können, sofern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt (§ 253 Abs. 2 ZPO) hinreichend bestimmt dargelegt ist. Der Insolvenzverwalter muss nicht selbst prozessieren. Er kann den Anspruch aus § 143 InsO an einen Dritten gem. § 398 BGB abtreten. BGH NJW 2019, 3578 Rn. 10.

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Nach § 143 Abs. 1 S. 3 InsO schuldet der Anfechtungsgegner erst ab Eintritt des Schuldnerverzugs oder der Rechtshängigkeit der Anfechtungssache Zinsen. Nach alter Rechtslage (vor 2017) waren Prozesszinsen bereits ab Verfahrenseröffnung zu zahlen, so dass Anfechtungsansprüche häufig erst kurz vor Verjährungseintritt geltend gemacht wurden, um eine hohe Verzinsung zu erreichen. Kindler/Bitzer NZI 2017, 369, 376.

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