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Die Anfechtung hat mit der BGB-Anfechtung nichts zu tun, so dass sie nicht zur Nichtigkeit der Rechtshandlung führt. Vielmehr ist in § 143 Abs. 1 S. 1 InsO eine eigene Anspruchsgrundlage normiert: „Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.“ Nach vorwiegender Ansicht handelt es sich um einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch, der mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht. Vgl. nur Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht § 25 Rn. 8. Nur der Insolvenzverwalter ist zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt (§ 129 InsO). Anspruchsgegner ist der Empfänger der anfechtbaren Leistung, d.h. derjenige, dessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der Vermögensminderung beim Schuldner entspricht. BGH NZI 2019, 851 Rn. 5; NJW 2018, 706 Rn. 14. Auch der Rechtsnachfolger kann u.U. haften (§ 145 InsO).